Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

I. Allgemeines, Geltungsbereich, Kollisionsregel

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen der Foundry4 Thermdos GmbH (im Folgenden: FOUNDRY4) und einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer im Sinne von § 14 BGB) oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichem Sondervermögen.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten neben etwaigen besonderen Vertragsbedingungen der FOUNDRY4 sowie etwaigen individuellen Vereinbarungen der Parteien. Im Kollisionsfalle gehen die individuellen Vereinbarungen den besonderen Vertragsbedingungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die besonderen Vertragsbedingungen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.

II. Angebotsunterlagen

An den Vertragspartner überlassene Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Referenzlisten und sonstige Unterlagen – insbesondere, soweit diese als „Vertraulich“ bezeichnet wurden – bleiben im Eigentum der FOUNDRY4 und sind auf Verlangen zurückzugeben. Die Weitergabe an Dritte darf nur mit Zustimmung der FOUNDRY4 erfolgen.
Ein Zurückbehaltungsrecht an diesen Unterlagen steht dem Vertragspartner nur zu, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
FOUNDRY4 behält sich das Urheberrecht an den vorgenannten Unterlagen vor.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

Alle Preisangaben verstehen sich netto, d. h. zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer; sie wird in der gesetzlichen Höhe gesondert in der Rechnung ausgewiesen.
Die Preise gelten mangels einer gesonderten Vereinbarung der Parteien ab Werk ausschließlich Verpackung und Entladung.
Ein Skontoabzug wird nur im Falle einer gesonderten Vereinbarung der Parteien gewährt.
Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Vertragspartner nur zu, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Gleiches gilt für das Recht des Vertragspartners, mit Gegenansprüchen aufzurechnen.

IV. Lieferzeit, Lieferverzögerungen

Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Parteien. Ihre Einhaltung setzt voraus, dass alle technischen Fragen zwischen den Parteien geklärt sind.
Die Einhaltung der Lieferzeit setzt ferner voraus, dass der Vertragspartner alle ihn treffenden Pflichten und Obliegenheiten rechtzeitig nachgekommen ist (z. B. Einholung etwaiger erforderlicher behördlicher Genehmigungen oder Bescheinigungen, Leistung einer Anzahlung, gehörige Annahme der Leistung). Kommt der Vertragspartner wegen dieser Pflichten in Verzug, verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.
Die Geltendmachung weiteren Schadensersatzes sowie der Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt rechtszeitiger Selbstbelieferung. Die FOUNDRY4 wird den Vertragspartner so früh wie möglich über sich abzeichnende Lieferverzögerungen informieren.
In Fällen höherer Gewalt – insbesondere Arbeitskämpfe, staatliche/behördliche Maßnahmen, die FOUNDRY4 nicht zu vertreten hat, Naturkatastrophen – die es FOUNDRY4 vorübergehend erheblich erschweren oder unmöglich machen, die Lieferzeit einzuhalten, verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
Verzögerungen der vereinbarten Lieferzeit im Sinne der vorstehenden Ziffern von weniger als drei Monaten berechtigen den Vertragspartner nicht zum Rücktritt vom Vertrag. Soweit Umstände der genannten Art die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist FOUNDRY4 zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Der Vertragspartner ist zur vereinbarten Lieferzeit zur Abnahme des Liefergegenstandes verpflichtet. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, ist er zum Ersatz des hieraus resultierenden Schadens verpflichtet.

V. Gefahrübergang, Teilleistungen

Die Lieferung erfolgt EXW ab Werk gemäß den Incoterms 2010, soweit nichts Abweichendes vereinbart wird.
FOUNDRY4 ist zu Teilleistungen berechtigt, soweit dies für den Vertragspartner zumutbar ist.

VI. Gewährleistungsansprüche

Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Lieferung.
Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Vertragspartner oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn FOUNDRY4 nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Vertragspartner bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, in Textform zugeht.
Auf Verlangen von FOUNDRY4 ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet FOUNDRY4 die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist FOUNDRY4 nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. FOUNDRY4 ist in Abstimmung mit dem Vertragspartner in angemessenem Umfang die hierfür erforderliche Zeit zu geben.
Der Vertragspartner hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Rücktrittsrecht, wenn FOUNDRY4 eine angemessene Nachfrist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels verstreichen lässt. Bei nur unerheblichen Mängeln ist der Vertragspartner lediglich zur Minderung des Preises, jedoch nicht zum Rücktritt berechtigt. Das Recht zum Rücktritt ohne Nachfristsetzung in den gesetzlich vorgesehenen Fällen bleibt unberührt.
Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Auftraggeber unter den in § VII festgelegten Bedingungen Schadensersatz verlangen.
Die Gewährleistung entfällt, wenn der Vertragspartner ohne Zustimmung der FOUNDRY4 den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Vertragspartner die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
Eine im Einzelfall mit dem Vertragspartner vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

VII. Haftung

Die Haftung der FOUNDRY4 auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Regelung eingeschränkt.
FOUNDRY4 haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Als vertragswesentliche Pflichten gelten diejenigen, welche die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglichen und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks ernsthaft gefährdet ist.
Soweit FOUNDRY4 gemäß vorstehender Ziffer dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die FOUNDRY4 bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands (des Werks oder sonstiger Hauptleistung) sind nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung typischerweise zu erwarten sind.
Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht der FOUNDRY4 für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 10 Mio. € je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten gleichermaßen zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der FOUNDRY4.
Soweit FOUNDRY4 technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr vertraglich geschuldeten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Fälle vorsätzlichen Handelns, arglistiger Täuschung, garantierte Beschaffenheitsmerkmale, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

VIII. Eigentumsvorbehalt

Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen der FOUNDRY4 gegen den Vertragspartner aus dem Liefervertrag.
Die von FOUNDRY4 gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum der FOUNDRY4. Die Ware sowie ersetzende oder zusätzliche Ware ist Vorbehaltsware.
Der Vertragspartner verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die FOUNDRY4. Er ist berechtigt, sie bis zum Eintritt des Verwertungsfalls zu verarbeiten, zu veräußern, soweit dies im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb geschieht. Verpfändung oder Sicherungsübereignung sind unzulässig.
Wird die Vorbehaltsware verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung im Namen und Rechnung der FOUNDRY4. FOUNDRY4 erwirbt dabei das Eigentum oder Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware.
Wird Vorbehaltsware mit anderen Sachen verbunden oder vermischt, so überträgt der Vertragspartner der FOUNDRY4 anteilig Sicherungsrechte.
Im Falle des Rücktritts (z. B. bei Zahlungsverzug) ist FOUNDRY4 berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

IX. Schlussbestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen der FOUNDRY4 und dem Vertragspartner ist nach Wahl der FOUNDRY4 Hochheim oder der Sitz des Vertragspartners. Für Klagen gegen die FOUNDRY4 ist Hochheim ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.